Anlage zum TOP 4 des Planungsausschusses vom 11.07.2018

ziemlich viel Text

Neues Kurhaus (Foto: M. Zimmermann/Archiv)

Vorlage an den den Planungsausschuss
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Bebauungsplan Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ als Änderung des Bebauungs-plans Nr. 19.2 „Brunnenallee“
hier: Satzungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, über die eingegangenen Stellungnahmen zu beraten und den Bebauungsplan Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ (Änderung) als Satzung zu beschließen. Das Planwerk ändert teilweise den seit 1987 geltenden Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.02.2018 die Aufstellung des oben genannten Planwerks beschlossen. Durchgeführt wird ein Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) „Bebauungsplan der Innenentwicklung“. Ein „Be-bauungsplan der Innenentwicklung“ kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im „Beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden. Bei Anwendung des „Beschleunigten Verfahrens“ ist die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB nicht erforderlich. Auf die umweltbezogenen Belange wird unter dem Punkt „Umweltbezogene Belange“ der Begründung detailliert eingegangen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt von 2008 sind der nördliche und westliche Teil der Bebauungsplanänderung als „Sonderbaufläche – Sondergebiet Kur“ (SK) dargestellt. Der südliche und südöstliche Grundstücksbereich ist als „Grünfläche – Private Freiräume“ dargestellt. Da in der Bebauungsplanänderung die Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ vorgesehen ist, sind der nördliche und westliche Geltungsbereich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der südöstliche Teilbereich wird im Wege der Berichtigung der Bebauungsplanänderung angepasst. Der südliche Teil verbleibt als „Grünfläche – Private Freiräume“.
Der ca. 15.200 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt nördlich an die Parzelle der „Langemarckstraße“. Südlich grenzt der Geltungsbereich an die „Dr.-Born-Straße“. Westlich und östlich grenzen Grundstücke mit historischem Gebäudebestand an den Planungsraum. Insgesamt beinhaltet der Geltungsbereich die Parzellen Gemarkung Bad Wildungen, Flur 16, Flurstücke 3/8, 3/9, 323/1 und 173/2.
Über die Zukunft des Kurhausareals wird, da weite Teile der bestehenden baulichen Anlagen seit Langem ungenutzt sind, bereits seit vielen Jahren beraten. Im verbindlichen Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ von 1987 ist der nördliche und westliche Teil des Gebiets als „Fläche für den Gemeinbedarf – kulturelle Einrichtung“ ausgewiesen. Der südliche unbebaute Bereich des Areals ist als „öffentliche Grünfläche – Parkanlage“ festgesetzt. In dieser Grünfläche befindet sich eine unterirdische Tiefgaragenzu- und -abfahrt.
Der Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ ist zusammen mit den Bebauungsplänen 19.1 und 19.3 in 1987 aufgestellt worden, um den gesamten Bereich der „Brunnenallee“ mit den angrenzenden Straßen neu zu ordnen.

Ausgewiesen sind in dem Areal „Allgemeine Wohngebiete“, „Sondergebiete Kur“ und „Sondergebiete kurbezogene Mischnutzung“. Geändert wurde der Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ in 1998 zur Zulassung des Wohnens in dem Stadtquartier (Bebauungsplan Nr. 19.2.2 „Hufelandstraße“ (Änderung)). Diese Änderung bewirkte, dass viele leer stehende Villen bzw. Pensionen inzwischen eine neue Nutzung erhalten haben. Es sind Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe und soziale Einrichtungen entstanden.
Unter Berücksichtigung dieses Planungsrechts ist nun vorgesehen, auch die überholten Festsetzungen für das nun zur Überplanung anstehende Areal zu modifizieren. Das neue Planungsrecht soll die Realisierung von wirtschaftlich tragfähigen Nutzungen im Planungsraum ermöglichen und die Voraussetzungen von neuen Arbeitsplätzen im Kurbereich schaffen. Mit der Änderung des Planungsrechts ist vorgesehen, ein Signal zur weiteren Entwicklung des Kurgebiets der Kernstadt zu setzen. Als tragfähige Nutzungen für das Areal werden „Wohnen“, „Beherbergung“ oder „weitere kurbezogene Einrichtungen“ seit Längerem diskutiert.
Die Beteiligung nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte am 15. Mai 2018 im Jugend- und Kulturzentrum „Spritzenhaus“, Kirchplatz 7, 34537 Bad Wildungen. Im Rahmen der Informationsversammlung wurden das Verfahren, die weitere Vorgehensweise sowie der Planentwurf detailliert erläutert. Von der Bürgerschaft ist die Wegeverbindung zwischen dem „Zebrastreifen“ auf der „Dr.-Born-Straße“ sowie der „Hufelandstraße“ angesprochen worden. Dargelegt wurde, dass diese überplante Wegeverbindung nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan auf der Straßenparzelle der „Dr.-Born-Straße“ neu angelegt werden kann. Die Anbindung zwischen „Langemarckstraße“ und „Dr.-Born-Straße“ wird durch die verbleibende „Öffentliche Grünfläche“, Verkehrsflächen sowie ein Wegerecht (z. B. Grunddienstbarkeit) gesichert.
Eine Nachfrage bezüglich des überplanten Baumbestands wurde dahingehend beantwortet, dass ca. 20 Bäume überplant werden und im östlichen und westlichen Geltungsbereich Neuanpflanzungen vorgesehen sind. Ebenso wurden Fragen zu den festgesetzten Baumassen sowie dem Erhalt des Kurhauses mit einem daran angrenzenden Hotelneubau gestellt. Es wurde dargelegt, dass dieses der Planungs-ausschuss intensiv beraten habe und an der nun vorliegenden Planung festhalte. Anregungen, die eine Änderung des Entwurfs erforderten, wurden nicht vorgetragen.
Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurden vom 23. Juli 2018 bis einschließlich 24. August 2018 durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligungen sind Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Zudem sind zwei Stellungnahmen von „Behörden“ eingegangen, die zu beraten sind.
1. RP, Kassel, ONB, Schreiben vom 20.08.2018 (siehe Anlage 1)
2. Landkreis Waldeck-Frankenberg, Straßenverkehrsbehörde,
Schreiben vom 17.08.2018 (siehe Anlage 2)
3. Werner A. Friedrich, Sonderweg 5, 34537 Bad Wildungen,
Schreiben vom 10.08.2018 (siehe Anlage 3)
4. Dr. Klaus Hessbrüggen, Am Sonderrain 20, 34537 Bad Wildungen,
Schreiben vom 22.08.2018 (siehe Anlage 4)
5. Fritz-R. Lohrmann, Odershäuser Str. 29 a, 34537 Bad Wildungen,
Schreiben vom 22.08.2018 (siehe Anlage 5) …
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6. Gotthelf Eisenberg, Pfarrer i. R., Brunnenallee 46, 34537 Bad Wildungen,
Schreiben vom 21.08.2018 (siehe Anlage 6)
7. Dipl.-Ing. Bernd-D. Gehring, Siedlerstraße 6, 34537 Bad Wildungen,
Schreiben vom 22.08.2018 (siehe Anlage 7)

Zu 1.: Der RP, Kassel, ONB, Schreiben vom 20.08.2018, legt in seiner Stellungnah-me dar, dass die Festsetzungen zu anzupflanzenden Bäumen weiter konkretisiert werden sollten. Nach dem Planentwurf sind neben den vielen zu erhaltenden Bäu-men mehrere heimische, standortgerechte Bäume im westlichen und östlichen Geltungsbereich zu pflanzen. Insgesamt handelt es sich um 59 zu erhaltende bzw. zu pflanzende Bäume. Die Standorte sind mit einer Signatur im Plan gekennzeichnet. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19.2 „Brunnenallee“ sind zusätzlich auf den Baugrundstücken Bäume in angemessenem Umfang zu pflanzen. Diese Festsetzung hat sich seit 1987 in dem Kurgebiet bewährt. Aufgrund der vielen im Geltungsbereich zu erhaltenden bzw. zu pflanzenden Bäume sowie der im Weiterem zu pflanzenden Bäume aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19.2 „Brunnenallee“ sollte an den bisherigen Festsetzungen festgehalten werden und keine Konkretisierung hinsichtlich der Pflanzung von Bäumen beschlossen werden.

Zu 2.: Der Landkreis Waldeck-Frankenberg, Straßenverkehrsbehörde, weist in seiner Stellungnahme auf die angespannte Parkplatzsituation in dem Stadtquartier hin. Diese Stellungnahme sollte zur Kenntnis genommen werden.

Zu 3.: Herr Werner A. Friedrich spricht sich für den Erhalt des Kurhauses aus und begründet dieses mit stadtgestalterischen, denkmalpflegerischen, architektonischen und innenarchitektonischen Ausführungen (siehe vollständiges Schreiben vom 10.08.2018 – Anlage 3). In diesem Zusammenhang ist darzulegen, dass mit dem „Landesamt für Denkmalpflege Hessen“ am 15.08.2017 eine Begehung des Kurhauses stattgefunden hat. Im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Bewertung des Kurhauses als Kulturdenkmal ist das Landesamt zu dem Schluss gekommen, den gesamten Komplex nicht als Kulturdenkmal zu bewerten. Eine Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes erfolgte somit nicht. Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute Beteiligung des Landesamts. Während der Auslegungszeit ist keine Stellungnahme des Landesamts eingegangen. Bedenken hinsichtlich der Planung wurden somit nicht dargelegt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ (Änderung) ist dargelegt, dass aufgrund des baulichen Umfelds auch größere Baumassen städtebaulich an diesem Standort vertretbar sind. Die gleiche Auffassung zeigt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ auf, der für die „Fläche für den Gemeinbedarf“ eine GRZ von 0,6 und eine Baumassenzahl 4,0 vorsieht. Der Auffassung von Herrn Friedrich zum „Städtebau“ und zur „Denkmalpflege“ sollte die Stadtverordne-tenversammlung unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht folgen. Die Ausführungen zu der Architektur und Innenarchitektur des Kurhauses sollten zur Kenntnis genommen werden.
Im Weiteren führt Herr Friedrich aus, dass Bad Wildungen eine Wandelhalle und ein Kurhaus benötigt. Hinsichtlich der Bad Wildunger Wandelhalle und dem Kurhaus ist zu berücksichtigen, dass beide Gebäude in der Vergangenheit wirtschaftlich nicht kostendeckend zu betreiben waren.

Anzumerken ist, dass die Bad Wildunger Wandelhalle mit der Sanierung weitgehende Funktionen des Kurhauses übernommen hat. Zudem steht für Veranstaltungen noch eine Wandelhalle in Reinhardhausen zur Verfügung. Im Rahmen des Erhalts der oben genannten Gebäude sind wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Stadtverordneten sollten die Anregungen hinsichtlich des Erhalts des Kurhauses sowie der parallelen Nutzung von Wandelhalle und Kurhaus zur Kenntnis nehmen.

Zu 4.: Herr Dr. Klaus Hessbrüggen regt an, die „Fläche für den Gemeinbedarf“ für die Zukunft der Kur- und Gesundheitsstadt zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln und Visualisierungen von neuen Planungen vor Ort vorzusehen. Zudem bemängelt er, dass die Parkanlage verkleinert wird (siehe vollständiges Schreiben vom 22.08.2018 – Anlage 4).
Wie oben dargelegt, soll mit der Änderung des Planungsrechts ein Signal zur weiteren Entwicklung des Kurgebiets der Kernstadt gesetzt werden. Als tragfähige Nutzungen für das Areal werden „Wohnen“, „Beherbergung“ oder „weitere kurbezogene Einrichtungen“ seit längerem diskutiert. Die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf“ ermöglicht diese Entwicklung nicht. Mit der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von wirt-schaftlich tragfähigen Nutzungen mit neuen Arbeitsplätzen im Kurbereich geschaffen.
Bezüglich der Erhaltung der Parkanlage ist in der Begründung zum Planwerk dargelegt, dass im näheren Umfeld eine Vielzahl von öffentlichen Grünanlagen (z. B. Kurpark, Urenbachtal, Helenental) bestehen. Die kleine Parkanlage dient vorrangig nicht als Aufenthaltsort. Im Vordergrund steht die Nutzung der Wege in der Grünfläche. Eine Reduzierung der Parkanlage mit Beibehaltung der Wegeverbindungen ist somit vertretbar. Die wichtige Wegeverbindung zwischen der „Dr.-Born-Straße“ und der „Langemarckstraße“ bleibt über die im Änderungsplan ausgewiesene, ca. 900 m² große „öffentliche Grünfläche“ und die „Verkehrsflächen“ sowie die Eintragung von z. B. Grunddienstbarkeiten im Grundbuch erhalten. Eine Inanspruchnahme von Teilen der Grünfläche für bauliche Anlagen ist aus städtebaulicher Sicht und aus der Sicht der Naherholung vertretbar.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sollte von den Stadtverordneten beschlossen werden, an der Ausweisung „Sondergebiet Kur“ sowie der Reduzierung der „öffentlichen Grünfläche“ festzuhalten.
Der Bebauungsplan stellt den Rahmen für eine bauliche Entwicklung des Areals dar. Konkrete Planungen sind aus dem Planwerk nicht abzuleiten. Die Idee, eine Visualisierung von konkreten Planungen vorzunehmen, sollte zur Kenntnis genommen wer-den. Unabhängig hiervon sollte von den Stadtverordneten beschlossen werden, das Planungsverfahren weiterzuführen.

Zu 5.: Fritz-R. Lohrmann trägt Bedenken vor, da er aus städtebaulicher Sicht für die Erhaltung des Kurhauses mit dem Umfeld ist. Zudem regt er eine „modellhafte Veranschaulichung“ vor Ort an (siehe vollständiges Schreiben vom 22.08.2018 – Anlage 5).

In diesem Zusammenhang ist darzulegen, dass mit dem „Landesamt für Denkmalpflege Hessen“ am 15.08.2017 eine Begehung des Kurhauses stattgefunden hat. Im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Bewertung des Kurhauses als Kulturdenkmal ist das Landesamt zu dem Schluss gekommen, den gesamten Komplex nicht als Kulturdenkmal zu bewerten. Eine Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes erfolgte somit nicht. Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute Beteiligung des Landesamts. Während der Auslegungszeit ist keine Stellungnahme des Landesamts eingegangen. Bedenken hinsichtlich der Planung wurden somit nicht dargelegt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ (Änderung) ist dargelegt, dass aufgrund des baulichen Umfelds auch größere Baumassen städtebaulich an diesem Standort vertretbar sind. Die gleiche Auffassung zeigt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ auf, der für die „Fläche für den Gemeinbedarf“ eine GRZ von 0,6 und eine Baumassenzahl 4,0 vorsieht. Den Bedenken von Herrn Lohrmann zum „Städtebau“ sollten die Stadtverordneten unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht folgen.
Der Bebauungsplan stellt den Rahmen für eine bauliche Entwicklung des Areals dar. Konkrete Planungen sind aus dem Planwerk nicht abzuleiten. Die Idee, eine Visualisierung von konkreten Planungen vorzunehmen, sollte zur Kenntnis genommen werden. Unabhängig hiervon sollte von den Stadtverordneten beschlossen werden, das Planungsverfahren weiterzuführen.

Zu 6.: Herr Gotthelf Eisenberg spricht sich für die Wiederinbetriebnahme des Kurhauses aus. In diesem Zusammenhang verweist er auf die vielen hochkarätigen Konzerte und Aufführungen im Kurhaus. Auch städtebauliche Aspekte greift er auf. Zudem weist er auf politische Diskussionen hin, dass das Kurhaus als Ersatz für das „Bürgerhaus“ erhalten bleiben soll. Für Herrn Eisenberg ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf“ geändert wird (siehe vollständiges Schreiben vom 21.08.2018 – Anlage 6).
Wie oben dargelegt, soll mit der Änderung des Planungsrechts ein Signal zur weiteren Entwicklung des Kurgebiets der Kernstadt gesetzt werden. Als tragfähige Nutzungen für das Areal werden „Wohnen“, „Beherbergung“ oder „weitere kurbezogene Einrichtungen“ seit Längerem diskutiert. Die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf“ ermöglicht diese Entwicklung nicht. Mit der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von wirtschaftlich tragfähigen Nutzungen mit neuen Arbeitsplätzen im Kurbereich geschaf-fen.
Hinsichtlich der städtebaulichen Ausführungen ist darzulegen, dass mit dem „Landesamt für Denkmalpflege Hessen“ am 15.08.2017 eine Begehung des Kurhauses stattgefunden hat.
Im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Bewertung des Kurhauses als Kulturdenkmal ist das Landesamt zu dem Schluss gekommen, den gesamten Komplex nicht als Kulturdenkmal zu bewerten. Eine Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes erfolgte somit nicht. Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute Beteiligung des Landesamts. Während der Auslegungszeit ist keine Stellungnahme des Landesamts eingegangen.
Bedenken hinsichtlich der Planung wurden somit nicht dargelegt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ (Änderung) ist dargelegt, dass aufgrund des baulichen Umfelds auch größere Baumassen städtebaulich an diesem Standort vertretbar sind. Die gleiche Auffassung zeigt der rechtsverbindliche Be-bauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ auf, der für die „Fläche für den Gemeinbedarf“ eine GRZ von 0,6 und eine Baumassenzahl 4,0 vorsieht.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sollte von den Stadtverordneten beschlossen werden, an der Planung mit der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ festzuhalten. Im Weiteren sollte beschlossen werden, dass ein Bürgerhaus im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht vorgesehen ist. Die Ausführungen zu den hochkarätigen Konzerten und Aufführungen sollten die Stadtverordneten zur Kenntnis nehmen.

Zu 7.: Herr Dipl.-Ing. Bernd-D. Gehring legt Bedenken hinsichtlich der Stadtbildqualität, der „Art der Nutzung“, der „Fläche für den Gemeinbedarf“ sowie die „öffentliche Grünfläche – Parkanlage“ dar.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Bebauungsplanänderung einen baulichen Rahmen vorgibt. Es kann nicht interpretiert werden, dass das Planwerk einen „Bedeutungsverlust“ des Areals nach sich zieht. Bauliche Veränderungen im Geltungsbereich und neue Nutzungen können auch zu einem „Bedeutungsgewinn“ hinsichtlich der Kurortentwicklung führen. Das Planwerk nimmt auch keinen Einfluss auf Eigentumsverhältnisse und die den Entwicklungsprozess steuernden Akteure. Diese Ausführungen sollten daher von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen werden. Auch die Planungsideen zum Kurhaus, zu einem Hotelneubau und differenzierten Wohnformen sollten zur Kenntnis genommen werden.
Hinsichtlich der städtebaulichen Anregungen von Herrn Gehring ist darzulegen, dass mit dem „Landesamt für Denkmalpflege Hessen“ am 15.08.2017 eine Begehung des Kurhauses stattgefunden hat. Im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Bewertung des Kurhauses als Kulturdenkmal ist das Landesamt zu dem Schluss gekommen, den gesamten Komplex nicht als Kulturdenkmal zu bewerten. Eine Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes erfolgte somit nicht. Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute Beteiligung des Landesamts. Während der Auslegungszeit ist keine Stellungnahme des Landesamts eingegangen. Bedenken hinsichtlich der Planung wurden somit nicht dargelegt. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19.2.5 „Langemarckstraße“ (Änderung) ist dargelegt, dass auf-grund des baulichen Umfelds im gesamten Planungsraum auch größere Baumassen städtebaulich an diesem Standort vertretbar sind.
Die gleiche Auffassung zeigt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 19.2 „Brunnenallee“ auf, der für die „Fläche für den Gemeinbedarf“ eine GRZ von 0,6 und eine Baumassenzahl 4,0 vorsieht. Unter Berücksichtigung dieser Aus-führungen sollten die Stadtverordneten beschließen, an der Planung festzuhalten und die Bedenken von Herrn Gehring zur negativen Entwicklung des Stadtbildes und der Gesamtanlage zur Kenntnis zu nehmen.
Bezüglich der Anregung der Erhaltung der Parkanlage ist in der Begründung dargelegt, dass im näheren Umfeld eine Vielzahl von öffentlichen Grünanlagen (z. B. Kur-park, Urenbachtal, Helenental) bestehen. Die kleine Parkanlage dient vorrangig nicht als Aufenthaltsort. Im Vordergrund steht die Nutzung der Wege in der Grünfläche. Eine Reduzierung der Parkanlage mit Beibehaltung der Wegeverbindungen ist somit vertretbar. Die wichtige Wegeverbindung zwischen der „Dr.-Born-Straße“ und der „Langemarckstraße“ bleibt über die im Änderungsplan ausgewiesene ca. 900 m² große „öffentliche Grünfläche“ und den „Verkehrsflächen“ sowie die Eintragung von z. B. Grunddienstbarkeiten im Grundbuch erhalten. Eine Inanspruchnahme von Teilen der Grünfläche für bauliche Anlagen ist somit städtebaulich und aus Sicht der Naherholung vertretbar. Daher sollte an der Planung mit der Reduzierung der Grünfläche und der Ausweisung von Baufenstern entlang der „Dr.-Born-Straße“ festgehalten werden.
Die Anregungen zu einer „öffentlichen Diskussion“ sowie der Durchführung eines „Architekten-Ideen-Wettbewerbs“ sollten zur Kenntnis genommen werden. Unabhängig hiervon sollte das begonnen Bauleitplanverfahren fortgeführt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, über die oben genannten Stellungnahmen zu beraten und das Planwerk als Satzung zu beschließen.

Beschlussvorschläge für den Planungsausschuss:
Der Planungsausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgende Beschlüsse zu fassen:

1. die Anregung des RP Kassel, ONB, Schreiben vom 20.08.2018, zur Konkretisierung der Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen nicht zu berücksichtigen;

2. die Stellungnahme des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 17.08.2018, bezüglich der angespannten Parkplatzsituation zur Kenntnis zur nehmen;

3. den Einspruch sowie die Anregungen von Herrn Werner A. Friedrich, Schreiben vom 10.08.2018, hinsichtlich des Erhalts und der Architektur bzw. Innenarchitektur des Kurhauses sowie eines Bedarfs einer parallelen Nutzung von Wandelhalle und Kurhaus in Bad Wildungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Anregungen zum „Städtebau“ und zur „Denkmalpflege“ werden nicht geteilt, und es wird an der Planung festgehalten;

4. den Anregungen von Herrn Dr. Klaus Hessbrüggen, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der „Fläche für den Gemeinbedarf“ und der Parkanlage nicht zu folgen und an der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ sowie der Reduzierung der „öffentlichen Grünfläche“ festzuhalten. Die Anregung bezüglich der Visualisierung von konkreten Planungen soll zur Kenntnis genommen werden;

5. die Anregungen von Herrn Fritz-R. Lohrmann, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der Erhaltung des Kurhauses sowie bezüglich der Visualisierung von konkreten Planungen zur Kenntnis zu nehmen; die Anregung zum „Städtebau“ nicht zu teilen und an der Planung festzuhalten;

6. der Anregung von Herrn Gotthelf Eisenberg, Pfarrer i. R., Schreiben vom 21.08.2018, zu der Beibehaltung der „Fläche für den Gemeinbedarf“ nicht zu fol-gen und an der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ festzuhalten, die Ausführungen zu den Konzerten und Aufführungen im „Kurhaus“ zur Kenntnis zu nehmen und sich gegen eine Realisierung eines „Bürgerhauses“ im Geltungsbereich auszusprechen;

7. die Anregungen von Dipl.-Ing. Bernd-D. Gehring, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der Parkanlage nicht zu berücksichtigen und an der Reduzierung der Grünfläche mit der Ausweisung von Baufenstern festzuhalten. Die Anregungen zum „Städtebau“ und zur „Denkmalpflege“ nicht zu teilen und an der Planung festzuhalten. Die Anregungen zum Bedeutungsverlust/ -gewinn des Areals, den Eigentumsverhältnissen, den Akteuren, den Planungsideen zum Kurhaus, einem Hotelneubau, differenzierten Wohnformen, zu einer „öffentlichen Diskussion“ so-wie der Durchführung eines „Architekten-Ideen-Wettbewerbs“ zur Kenntnis zu nehmen;

8. den Bebauungsplan Nr. 19.2.6 „Langemarckstraße“ als Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.2 „Brunnenallee“ nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen;

9. die auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung in den Bebauungsplan integrierten Festsetzungen als Satzung zu beschließen.

Beschlussvorschläge für die Stadtverordnetenversammlung:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Anregung des RP Kassel, ONB, Schreiben vom 20.08.2018, zur Konkretisierung der Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen nicht zu berücksichtigen.

2. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Stellungnahme des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 17.08.2018, be-züglich der angespannten Parkplatzsituation zur Kenntnis.

3. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Einspruch sowie die Anregungen von Herrn Werner A. Friedrich, Schreiben vom 10.08.2018, hinsichtlich des Erhalts und der Architektur bzw. Innenarchitektur des Kurhauses sowie eines Bedarfs einer parallelen Nutzung von Wandelhalle und Kurhaus in Bad Wildungen zur Kenntnis. Die Anregungen zum „Städtebau“ und zur „Denkmalpflege“ werden nicht geteilt, und es wird an der Planung festgehalten.

4. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Anregungen von Herrn Dr. Klaus Hessbrüggen, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der „Fläche für den Gemeinbedarf“ und der Parkanlage nicht zu folgen und an der Auswei-sung eines „Sondergebiets Kur“ sowie der Reduzierung der „öffentlichen Grünflä-che“ festzuhalten. Die Anregung bezüglich der Visualisierung von konkreten Pla-nungen wird zur Kenntnis genommen.

5. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Anregungen von Herrn Fritz-R. Lohrmann, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der Erhaltung des Kurhauses sowie bezüglich der Visualisierung von konkreten Planungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Anregung zum „Städtebau“ wird nicht geteilt, und es wird an der Planung festgehalten.

6. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der Anregung von Herrn Gotthelf Eisenberg, Pfarrer i. R., Schreiben vom 21.08.2018, zu der Beibe-haltung der „Fläche für den Gemeinbedarf“ nicht zu folgen und an der Ausweisung eines „Sondergebiets Kur“ festzuhalten. Die Stadtverordneten nehmen die Ausführungen zu den Konzerten und Aufführungen im „Kurhaus“ zur Kenntnis und sprechen sich gegen eine Realisierung eines „Bürgerhauses“ im Geltungsbereich aus.

7. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Anregungen von Dipl.-Ing. Bernd-D. Gehring, Schreiben vom 22.08.2018, bezüglich der Parkanlage nicht zu berücksichtigen und an der Reduzierung der Grünfläche mit der Ausweisung von Baufenstern festzuhalten. Die Anregungen zum „Städtebau“ und zur „Denkmalpflege“ werden nicht geteilt, und es wird an der Planung festgehalten. Die Anregungen zum Bedeutungsverlust/ -gewinn des Areals, den Eigentumsverhältnissen, den Akteuren, den Planungsideen zum Kurhaus, einem Hotelneubau, differenzierten Wohnformen, zu einer „öffentlichen Diskussion“ sowie der Durchführung eines „Architekten-Ideen-Wettbewerbs“ werden zur Kenntnis genommen.

8. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Bebauungsplan Nr. 19.2.6 „Langemarckstraße“ als Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.2 „Brunnenallee“ nach § 10 BauGB als Satzung.

9. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung in den Bebauungsplan integrierten Festsetzungen als Satzung.

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