Bad Wildungen: Nur aufgeregte journalistische Stürme im Wasserglas?

Zu den Berichten eines Redakteurs der WLZ über die Stadtverordnete Kira Hauser - eine unendliche Geschichte?

Am Ringen um die Zukunft des Hauses Oestreich beteiligten sich nicht nur Kommunalpolitiker. (Foto: M. Zimmermann/Archiv)

Was motiviert den Wildunger Lokalredakteur der Waldeckischen Landeszeitung (WLZ), sich an einem weiblichen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen in einer merkwürdigen Art abzuarbeiten, deren Fraktion (FWG) sich in der Vergangenheit weder als Beschafferin noch als Verhinderin von Mehrheitsentscheidungen hervorgetan hat?

  1. Faktencheck:
    Schlagzeilen und Bildunterschriften, wie
    Kira Hauser erhält Gegenwind – Die FWG-Abgeordnete Kira Hauser schickt die Posse zu ihrem Faux-pas in die nächste Verlängerung – Zwischen Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrechten – Klage gegen Stadtverordnete Kira Hauser abgewiesen

    in den Ausgaben der WLZ vom 24. 2. und 7. 11. 2018, 6.2. und 9. 3. 2019 ziehen sich seit dem Bürgermeisterwahlkampf von 2018 wie ein roter Faden durch von ihm gezeichnete Artikel zur Bad Wildunger Stadtpolitik.
    Mögliches Motiv:
    Nutzt er die Lokalzeitung zur Führung eines privaten Kleinkrieges gegen die ihm missliebig gewordene Lokalpolitikerin, der er die demokratische Qualifikation abspricht (WLZ vom 26.10.2018), oder spielen private Animositäten eine Rolle?
    Einordnung:
    In der WLZ erscheinen aus gegebenen Anlässen regelmäßig Berichte über Gerichtsverhandlungen in Strafprozessen als Folge von in dem Verbreitungsgebiet der Zeitung begangenen Straftaten, die Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit fanden. Zu Recht. Zivilprozesse – es sei denn, es wird um hohe Summen oder/und von Prominenz gestritten – finden indessen selten Widerhall in den Medien.
  2. Faktencheck:
    So nahm der Redakteur in letzter Zeit zweimal jeweils sechs Spalten des Blattes für einen Zivilprozess in Anspruch, in dem die Prozessbeteiligten Kläger und Beklagte sind, aber keineswegs Ankläger und Angeklagte, und machte sie zu einem vermeintlichen öffentlichen Ereignis, als ob es großes Interesse verdiene. Den Bericht über die Abweisung der Klage verwob er mit Anmerkungen zur Urteilsbegründung.
    Ein Widerspruch:
    An einem anderen Prozessausgang wäre ihm wohl mehr gelegen gewesen. Seine Bemerkung in der Ausgabe der WLZ vom 9. März 2019 „Die WLZ-Redaktion nahm Hausers Aussagen in die Zeitungs-Berichterstattung über das Forum (Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bürgermeisterwahl) damals nicht auf, weil die Stadtverordnete trotz mehrfacher Nachfrage den Beleg für die Richtigkeit ihrer Behauptungen schuldig blieb“ hätte er sicher unterlassen, wenn er zuvor seinen eigenen Artikel vom 24. Februar 2018 „Kira Hauser erhält Gegenwind“ beigezogen hätte.
    Zielorientierte Unachtsamkeit?
    Den gleichen unachtsamen Umgang mit Fakten auf dem für ihn unwegsamen Gelände der Rechtsaufsicht zeigte er, als er im November 2018 wie ein selbsternannter Aufseher über die Stadtverordnetenversammlung der Stadtverordneten Hauser vorhielt, in vermeintlicher Kenntnis eines Interessenwiderstreites wegen der gegen sie beantragten Zivilklage eines Bewerbers am Beschluss zum Verkauf der Objektes Brunnenstraße 59 (Haus Oestreich) mitgewirkt zu haben und demzufolge der gefasste Beschluss ungültig sei. Mit ein wenig Wissen über die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 11. 2013 – 8 A 865/12 – wäre die von ihm erzeugte Aufregung unnötig gewesen. Hatte der Hess. VGH in seinem Urteil doch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung für Hessen höchstrichterlich entschieden, dass nur ein konkretes Eigeninteresse eines Gemeindevertreters dessen Ausschluss von der Beratung und Entscheidung, das ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebe und in besonderer Weise betrifft, bedinge.
    Dieses Merkmal erfüllte die Stadtverordnete aber zu keiner Zeit. Der Wiederholung der Abstimmung über den Verkauf in der folgenden Sitzung hätte es nicht bedurft.
    Wurde die WLZ in dieser Angelegenheit dem Anspruch des Journalismus „Sagen, was ist“ gerecht?

Manfred Hülsebruch

Hat Ihnen unser Artikel gefallen?